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CoVID19-Prävention

Corona / SARS-CoV-2 / CoVID19

4.2.3 Lüftung („C-ASS“ Punkt 3)
(1) In Räumen von Arbeitsstätten muss gemäß Anhang Nummer 3.6 ArbStättV ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Die ASR A3.6 „Lüftung“ konkretisiert die grundlegenden Anforderungen an die Lüftung.
(2) Durch verstärktes Lüften kann die Konzentration von möglicherweise in der Raumluft vorhandenen virenbelasteten Aerosolen reduziert werden. Verstärktes Lüften ist insbesondere durch eine Erhöhung der Frequenz, durch eine Ausdehnung der Lüftungszeiten oder durch eine Erhöhung des Luftvolumenstroms möglich.
(3) Die Überprüfung der Qualität der Lüftung kann durch eine CO2-Messung erfolgen. Entsprechend ASR A3.6 ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm noch akzeptabel. In der Zeit der Epidemie ist dieser Wert soweit möglich zu unterschreiten.

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Aktionsblatt

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Datenblatt Chauvin Arnoux C.A 1510

C.A 1510 zur CoVID19-Prävention

Gemäß SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Deutschen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird Lüften als CoVID19-Präventionsmaßnahme beschrieben. Ein Raum gilt dann als gut und ausreichend gelüftet, bei gleichzeitig verringerten SARS-CoV-2-Ansteckungsrisiko, wenn die CO2-Konzentration in der Raumluft unter 1000 p.p.m. liegt.

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